Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Privilegierte Schützengilde Nienburg/ Saale e. V." und hat seinen Sitz in Nienburg/Saale. Die " Privilegierte Schützengilde Nienburg/ Saale " verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
 
§ 2 Zweck des Verein
 (1) Zweck des Verein - ist die Förderung des Sports im Allgemeinen,- des Schießsports im Besonderen,- der Jugendarbeit und - der Traditionspflege.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Schützenbrauchtums und die Einrichtung einer Schießsportanlage die der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen bestimmt ist.
(3) Die Jugendarbeit ist auf eine sinnvolle Freizeitgestaltung ausgerichtet.
(4) Der Verein ist selbstlos Tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Alle Belange dieser Satzung, die auf Personen abgestellt sind, gelten im Interesse der Übersichtlichkeit dieser Schrift gleichberechtigt für Frauen und Männer.
(2) Jeder Bürger der Bundesrepublik Deutschland, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann Mitglied werden, wenn er die Satzung des Vereins in vollen Umfang anerkennt, einen schriftlichen Aufnahmeantrag stellt und der Vorstand des Vereins seine Zustimmung gibt.
(3) Jugendliche Bürger der Bundesrepublik Deutschland können Mitglied werden, wenn dem schriftlichen Aufnahmeantrag die Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt ist, die Satzung in vollen Umfang anerkannt wird und der Vorstand des Vereins seine Zustimmung erteilt.
(4) Die Mitgliedschaft endet - durch schriftliche Austrittserklärung,- durch Ummeldung in einem anderen Schützenverein,- durch Ausschluss, - durch den Tod.
(5) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Drei-Viertel der anwesenden Mitglieder.
(6) Ist ein Mitglied bis zum 30. November des Jahres mit der Zahlung von Beiträgen im Rückstand, endet seine Mitgliedschaft automatisch.
 
§ 4 Beiträge und Pflichten
(1) Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von Zwei- Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Mitglieder, und dem Verein nahe stehende Personen, können mit Mehrheit von Drei-Vierteln der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die von den Mannschaften bei Wettkämpfen errungenen Preise gehen in das Eigentum des Vereins über.
(3) Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, die geltenden Sicherheitsbestimmungen, insbesondere bei Schießveranstaltungen , einzuhalten und den Anweisungen des eingesetzten Aufsichtspersonal Folge zu leisten.
(4) Als Schieß- und Standordnung gilt die vom Deutschen Schützenbund Wiesbaden herausgegebene Schieß- und Standordnung in der jeweils gültigen Fassung.
 
§ 5 Organe und Einrichtungen
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder weitere der Organisation des Vereins dienende Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse für besondere zeitweilige anfallende Aufgaben, ins Leben rufen.
 
§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus - dem Vorsitzenden - dem Stellvertreter - dem Schießwart - dem Schatzmeister - dem Schriftführer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vereins, darunter der Vorsitzende oder Stellvertreter, vertreten.
(3) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(4) Der Vorstand nimmt im übrigen folgende Aufgaben wahr: a) Unterbreiten von Vorschlägen an die Mitgliederversammlung, b) Aufstellen des Jahresabschlusses, c) Verwalten des Vereinsvermögen, d) Tätigung von Ausgaben nach den Grundsätzen der Notwendigkeit und Sparsamkeit.
 
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Die in den ersten drei Monaten des Jahres stattfindende Jahreshauptversammlung beschließt unter anderen über - die Entlastung des Vorstandes - die Wahl des Vorstandes - die Höhe der zu entrichtenden Beiträge - Satzungsänderungen, mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Mitglieder einzuberufen. Die Einberufung zur Jahreshauptversammlung oder zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand des Vereins mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
 
§ 8 Die Niederschrift
(1) Über die Mitgliederversammlung und über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesendheitsliste anzufügen.
(2) Die Niederschrift von Mitgliederversammlungen und von den Vorstandssitzungen erhalten die Mitglieder des Vorstandes.
 
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Verein Kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von Drei-Vierteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins abzüglich aller Verbindlichkeiten und mit der Einwilligung des Finanzamtes an eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Diese juristische Person soll das Vermögen für fünf Jahre verwalten. Bei einer Neugründung des Schützenvereins, dessen Zweck vom Finanzamt als steuerbegünstigt eingestuft wird, soll das Vermögen mit Einwilligung des Finanzamtes diesem zu Gute kommen.
(3) Sollte sich in dieser Zeit kein neuer Schützenverein gründen, wird das verwaltete Vermögen mit Einwilligung des Finanzamtes gemeinnützigen Zwecken der Stadt Nienburg zugeführt.
 
 
 
 Der Vorstand