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03:12.2021 |
Aktuelles 15. Eindämmungsverordnung: Sport weiter möglich Text vom Landesschützenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. |
24.11.2021 |
Aktuelles 15. Eindämmungsverordnung: Sport weiter möglich 24.11.2021 Seit heute gilt in Sachsen-Anhalt die nunmehr 15.
Landesverordnung zur Eindämmung des Corona-Virus. Die für den Sport und
das Sportreiben in Sachsen-Anhalt wohl entscheidende Aussage ist: Der
Sport im Verein bleibt weiterhin möglich! Lediglich die Bedingungen
werden unter Berücksichtigung der aktuellen Pandemielage verschärft. Für
Wettkämpfe im Freien gilt weiterhin das 3G-Prinzip. Für Training im
Freien sind keine Testungen der Teilnehmenden notwendig. Für
Raumschießanlagen und teilgedeckte Schießanlagen gilt ab sofort ein
verpflichtendes 2G-Zugangsmodell. Ausgenommen von der 2G-Regel sind
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Hier die
Regelungen im Einzelnen. Für den Sport in geschlossenen Räumen greift der § 2a der neuen Verordnung. Er schreibt abweichend vom Sport im Freien ein verpflichtendes 2G-Zugangsmodell für den organisierten Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vor. Dies betrifft in unseren Fällen Raumschießanlagen (i.B. Druckluftstände) und teilgedeckte Schießstände. Zugang zum Indoor-Sport haben Erwachsene demnach nur, wenn sie geimpfte oder genesene sind. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unterliegen nicht dem 2G-Zugangsmodell und dürfen trotzdem beim Indoor-Sport dabei sein.Die Freigabe der Sportanlagen und die Festlegung der Höchstbelegung erfolgt weiterhin durch den Betreiber der Sportanlage. Die Betreiber müssen weiterhin unsere Nutzungsvoraussetzungen erklären. Die 15. Landesverordnung tritt heute in Kraft und ist bis einschließlich 15. Dezember 2021 gültig. DetaillierteFormulierungen und Regeln für Sonderfälle entnehmt Ihr bitte der hier hinterlegten 15. Landesverordnung: 1637751918-.EindmmungsverordnungfrSachsenAnhalt.pdf Text vom Landessportbund Sachsen-Anhalt e.V. |
02.10.2021 |
Bilder
Mit dem Gilde Abend wollen wir zukünftig den Mitgliedern und Gästen die
Gelegenheit eröffnen einen Abend zwar ohne Musik aber mit Gesprächen und
Unterhaltungen über Schützen- und Altagsfragen sich auszutauschen. Eberhard Marek |
23.05.2021 |
Waffenrecht: Quelle DSB Waffenrecht: Empfehlungen der Bundesrats-Ausschüsse - Schlimmer geht immer 21.05.2021 15:34 Nachdem die Bundesregierung am 10. Mai einen Gesetzes-Entwurf „zur Verbesserungwaffenrechtlicher Personenüberprüfungen“ vorgelegt hatte, den der DSB bereits scharf kritisierte (siehe Link unten), haben nun die drei relevanten Bundesrats-Ausschüsse Empfehlungen ausgesprochen, die in gleicher Weise zu kritisieren sind. Eine "Verschlimmbesserung" ist die Forderung, dass zukünftig der Sachbearbeiter der Waffenbehörde den Antragsteller einer Waffenerlaubnis ohne Grund auffordern kann, vorstellig zu werden, um diesen in wenigen Minuten psychologisch begutachten und einschätzen zu können. Der Druck auf den Sachbearbeiter, der diese fachliche Kompetenz gar nicht haben kann, steigt immens, das subjektive Empfinden entscheidet über Ablehnung oder Zustimmung. Besonders kritisch in den Bundesratsempfehlungen ist die Empfehlung, dass die Eignung durch den Antragsteller bei Erstantragstellung und bei jeder Verlängerung durch ein amtsärztliches, ärztliches oder fach-psychologisches Zeugnis auf Kosten der betroffenen Person zu belegen ist, wodurch es zu einer zusätzlichen, nicht tragbaren finanziellen und administrativen Mehrbelastung für Sportschützinnen und Sportschützen kommen würde. Eine positive Änderung in den Bundesratsempfehlungen fällt auf: Zu den in den früheren Entwürfen neu eingeführten "Mitteilungspflichten anderer Behörden" (§ 6b) haben sich die Ausschüsse des Bundesrats der DSB-Argumentation angeschlossen, indem sie schreiben „Die vorgesehenen Änderungen sind jedoch nicht sachgerecht, sondern unpraktikabel, unverhältnismäßig und stigmatisierend.“, was in der Deutlichkeit durchaus überrascht und letztlich für den gesamten Gesetzentwurf zusammenfassend festgehalten werden könnte. Denn die oben gemachten Ausführungen sind lediglich ein Auszug der aus DSB-Sicht nicht tragbaren Neuerungen des Gesetzentwurfs. Durch die geplanten Änderungen des Waffengesetzes sieht der DSB die berechtigten Interessen der 1,4 Millionen Sportschützinnen und Sportschützen im Deutschen Schützenbund als Legalwaffenbesitzer erheblich gefährdet. Dies hat der DSB auch in einem deutlichen Brief an den verantwortlichen Bundesinnenminister Seehofer zum Ausdruck gebracht und ein Ende dieses "Hau-Ruck-Verfahrens" zum Ende der Legislaturperiode gefordert. Im Austausch mit weiteren Interessenverbänden wird sich der DSB gegenüber den politischen Verantwortlichen in Berlin weiter mit aller Kraft gegen diese unsäglichen Änderungen wehren, die inhaltlich-sachlich nicht sinnvoll und nachvollziehbar, sondern taktisch im Hinblick auf die nächste Bundestagswahl zu sehen sind – zu Lasten der legalen Waffenbesitzer, die auch Wähler sind.Weiterführende Links Empfehlungen der Ausschüsse an den Bundesrat• DSB-Stellungnahme zum Gesetzesentwurf vom 10. Mai |
24.04.2021 |
Schiessbetrieb in Nienburg Liebe Mitglieder und Sportschützen,
Leider müssen wir, nachdem der Bundestag am 22.04.2021 das überarbeitete
Gesundheitsgesetz beschlossen hat, die Nienburger Schiessstätte
schließen.
Sollte im Salzlandkreis die Inzidenz unter 100 fallen kann der
Schiessstand wieder für 5 Personen geöffnet werden. Im rechten grauen Feld sind die Links für die jetzt geltenden Maßnahmen der Behörden. Links:
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24.03.2021 |
Schiessbetrieb und Wettbewerbe unter Corona Bedingungen Liebe Mitglieder und Sportschützen,
Leider mussten wir die angesetzten Wettbewerbe am 27.03. am 03.04. und
am 10.04.2021 Eberhard Marek |
14.03.2021 |
Schiessbetrieb unter Corona Bedingungen Die zentralen Festlegungen aus dem Beschluss sind folgende.pdf |
09.03.2021 |
Aktuelles05.03.2021 Durch die Absage der Landesmeisterschaften 2021, ist auch der Qualifikationsweg für die Deutschen Meisterschaften in diesem Jahr ein anderer als üblich. Die Ergebnisse zum Erreichen der Limitzahlen für die Zulassung zur Deutschen Meisterschaft sollen in erster Linie bei den Kreismeisterschaften ermittelt werden. Der Landesschützenverband ist sich auch darüber bewusst, dass in wenigen Kreisverbänden nicht in jeder Disziplin eine Kreismeisterschaft ausgetragen wird. Hierzu wurden bereits die Kreissportleiter befragt, in welchen Disziplinen ihr Kreisverband eine entsprechende Meisterschaft plant. Darüber hinaus ist es notwendig, dass wir wissen, welche Schützen überhaupt Interesse daran haben, sich für die deutsche Meisterschaft zu qualifizieren. Mit diesen Daten und denen der Kreisschützenverbände können wir dann ermitteln, in welchen Disziplinen seitens des Landesschützenverbandes noch Handlungsbedarf besteht, damit jeder Schütze im Land die Möglichkeit erhält, sich zu qualifizieren. Die Meldungen für die Deutschen
Meisterschaften erfolgen vom Verein über die Kreisschützenverbände und
den Landesverband zum Deutschen Schützenbund. Die Kreise sind
angehalten, ihre Kreismeisterschaften in Schusszahl und Wertung
entsprechend der vom DSB geforderten Normen durchzuführen. Alle Interessenten für eine Teilnahme an den Deutschen Meisterschaften müssen sich unter folgendem Link Anmelden. Die Anmeldung muss bis zum 05.04.2021 erfolgen! Schützen die für mehrere Vereine an der Deutschen Meisterschaft teilnehmen wollen, melden sich bitte mit ihren entsprechenden Mitgliedsnummern mehrfach an. Anmeldung Interesse zur Teilnahme an den Deutschen MeisterschaftenWICHTIG: Sportler, die sich nicht über obigen Link anmelden, werden bei der Meldung zur DM nicht berücksichtigt. |
15.02.2021 |
Landesmeisterschaften 2021 |
14.02.2021 |
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12.02.2021 |
Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - Update zur 4. Änderungsverordnung vom 12.02.2021
12.02.2021
Bei der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Verbindung mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit Gültigkeit bis 10.03.2021 bleibt unser Sportbetrieb unberührt von weiteren Einschränkungen. Die Regelungen für den Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) bleiben bis zum 10.03.2021 bestehen. Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren. Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 15.12.2020) Im Folgenden möchten wir auf einige Sachverhalte hinweisen:
Geschäftsstelle: Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt. Die
Klarstellung des Ministeriums mit weiteren Hinweisen zur Durchführung
finden Sie im folgenden Schreiben: Wichtig: zu beachten sind weiterhin die jeweiligen kommunalen Verordnungen und Hinweise sowie die etwaige Einschränkung des Bewegungsradius. Wir freuen uns, dass das Ministerium dem Weg des organisierten Sports folgt und damit das Betreiben risikoarmer Sportarten mit Einschränkungen weiterhin ermöglicht.
Aktuelle
Informationen können Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales des
Landes Sachsen-Anhalt entnehmen:
Weitere Hinweise: Weiterhin hat Feinwerkbau einige Hinweise zur Reinigung bzw. Desinfektion von Sportwaffen zusammengefasst:Empfehlung Reinigung und Desinfektion von Feinwerkbau-Sportwaffen (PDF Direktdownload) |
15.01.2021 |
Neues Formular für waffenrechtliche Bedürfnisse
15.01.2021
Ab sofort ist ein neues Antragsformular für waffenrechtliche Bedürfnisse verfügbar. Es umfasst auch die neuen Änderungen des Waffengesetzes, welches seit dem 1. September 2020 gültig ist. Für neue Anträge ist ausschließlich das neue Formular zu nutzen. In dem neuen
Formular sind viele Regelnummern des DSB und wesentliche Regelnummern
der Liste B entsprechend der beantragten Waffe hinterlegt. Dem Antrag beizufügen ist künftig auch eine Kopie des Schützen- und Wettkampfpasses. Neuer Bedürfnisantrag mit Erläuterungen (beschreibbares PDF)
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11.01.2021 |
Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - Update zur 2.Änderungsverordnung vom 08.01.2021
10.01.2021
Bei der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung mit Gültigkeit vom 11.01. - 31.01.2021 bleibt unser Sportbetrieb weitgehend unberührt von weiteren Einschränkungen. Das Training von Kleingruppen bis zu 5 Personen mit Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres bleibt weitherhin untersagt. Die Regelungen für den Individualsport (allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand) bleiben bis zum 31.01.2021 bestehen. Die Nutzung der Schießanlagen bedarf weiterhin der Zustimmung der Betreiber.Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren. Empfehlung zur Nutzungsvoraussetzung von Schießstätten (Stand 15.12.2020) Im Folgenden möchten wir auf einige Sachverhalte hinweisen:
Wettkampfbetrieb:
Geschäftsstelle: Unter Individualsport sind alle Sportarten zu verstehen, die als individuelles Training allein oder zu zweit möglich sind. Dazu gehört auch der Schießsport. Es ist nun gemäß Klarstellung des Ministeriums geregelt, dass Individualsport auf und in allen öffentlichen und privaten Sportstätten erfolgen darf, sofern dieser allein, zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstandes durchgeführt wird. Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass der Betreiber der Sportstätte die Nutzung der Sportstätte freigibt, sowie weitere Vorgaben erfüllt. Die
Klarstellung des Ministeriums mit weiteren Hinweisen zur Durchführung
finden Sie im folgenden Schreiben: Wichtig: zu beachten sind weiterhin die jeweiligen kommunalen Verordnungen und Hinweise sowie die etwaige Einschränkung des Bewegungsradius. Wir freuen uns, dass das Ministerium dem Weg des organisierten Sports folgt und damit das Betreiben risikoarmer Sportarten mit Einschränkungen weiterhin ermöglicht. Aktuelle
Informationen können Sie auf der Seite des Ministeriums für Soziales des
Landes Sachsen-Anhalt entnehmen: Weitere Hinweise: Weiterhin hat Feinwerkbau einige Hinweise zur Reinigung bzw. Desinfektion von Sportwaffen zusammengefasst:Empfehlung Reinigung und Desinfektion von Feinwerkbau-Sportwaffen (PDF Direktdownload) |
09.01.2021 |
Seilzuganlagen
Am Samstag fand die erste Bauberatung zur Montage der 3
neuen 25m Seilzuganlagen |
08.01.2021 |